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Krypto Steuern

Referentenentwurf Krypto-Steuer: Was der BMF-Entwurf vom 30. September 2026 vorsieht

Benjamin
Benjamin 9. September 2026 10 Min. Lesezeit
Referentenentwurf Krypto-Steuer: Was der BMF-Entwurf vom 30. September 2026 vorsieht

Was steht im Referentenentwurf Krypto-Steuer, und was würde er für dein Depot bedeuten? Das Bundesfinanzministerium hat ihn mit Schreiben vom 30. September 2026 an Verbände und Interessenvertretungen übersandt. Was darin geplant ist, was noch lange nicht gilt und was du heute schon tun kannst, ordnen wir hier Schritt für Schritt ein.

Referentenentwurf Krypto-Steuer auf einen Blick

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Entwurf, kein Gesetz: Kabinett, Bundestag und Bundesrat haben über den Referentenentwurf noch nicht entschieden, der Inhalt kann sich ändern.
  • Zeitplan: Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 14. Oktober 2026 nicht beschlossen.
  • Kapitalvermögen statt private Veräußerungsgeschäfte: Einkünfte aus Nutzung und Veräußerung von Tauschkryptowerten sollen als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert werden, bei Veräußerungen fristenunabhängig, also auch nach mehr als einem Jahr.
  • Stichtag 31. Dezember 2026: Die neuen Regeln sollen erstmals ab dem 1. Januar 2027 für Tauschkryptowerte gelten, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft wurden oder zugegangen sind, für Altbestände sollen weiter die bisherigen Regeln gelten.
  • Kapitalertragsteuer ab 2028: Inländische Krypto-Dienstleister sollen ab dem 1. Januar 2028 für nach 2026 erworbene Tauschkryptowerte 25 % des Kapitalertrags als Kapitalertragsteuer einbehalten.
  • Rechtslage 2026 unverändert: Für das Steuerjahr 2026 gelten die bisherigen Regeln einschließlich der einjährigen Haltefrist.

Kabinett, Petition, Bundestag und Verbände: Was nach dem Entwurf passiert ist

Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 14. Oktober 2026 nicht beschlossen. Er steckt weiter in der Ressortabstimmung, ein neuer Termin ist nicht bekannt (Stand: 15. Oktober 2026). Dabei stimmen die Ministerien den Text ab, bevor die Bundesregierung ihn beschließt.

Ein geänderter Text liegt uns nicht vor, die geplanten Eckpunkte sind damit unverändert. Der Stichtag soll der 31. Dezember 2026 sein. Der Steuerabzug soll ab dem 1. Januar 2028 gelten. Er soll sich nach 50 % der Einnahmen richten, wenn die Angaben des Anlegers nicht angesetzt werden.

Der Petitionsausschuss des Bundestags hat die Petition 201716 am 12. Oktober 2026 in öffentlicher Sitzung beraten. Ein abschließendes Votum steht noch aus. Die Petentin will die einjährige Haltefrist erhalten, ein Vertreter des BMF sieht Kryptowerte dagegen näher an Kapitalanlagen.

Am 8. Oktober 2026 hat der Bundestag den Gesetzentwurf der Grünen zur Haltefrist (Drucksache 21/5752) mit 445 zu 132 Stimmen abgelehnt. Das war keine Abstimmung über den Entwurf des Bundesfinanzministeriums.

Die Deutsche Kreditwirtschaft fordert, dass sich der Steuerabzug ohne Angaben des Anlegers nach höchstens 30 % statt 50 % der Einnahmen richtet. Dieser Abzug soll die Steuer nach ihrer Forderung außerdem nicht abgelten. Die Änderung der Besteuerung und den Steuerabzug hält sie realistischerweise frühestens zum 1. Januar 2029 für umsetzbar.

Die Bundessteuerberaterkammer hält die Frist für Stellungnahmen für zu kurz. Der Bitcoin Bundesverband fordert eine Ausnahme für kleine private Zahlungen beim Kauf von Waren und Dienstleistungen. Das sind Positionen der Verbände, keine Änderungen am Entwurf.

Was im Entwurfstext vom 30. September steht

Vor dem 30. September gab es zum Entwurf nur Medienberichte, seitdem liegt der Entwurfstext vor. Im Schreiben vom 30. September 2026 bat das Ministerium um Stellungnahmen bis zum 6. Oktober 2026, diese Frist ist abgelaufen.

Fertig ist der Entwurf allerdings nicht: In der vorliegenden Fassung steht bei Erfüllungsaufwand, weiteren Kosten, Rechts- und Verwaltungsvereinfachung und weiteren Gesetzesfolgen noch „[folgt]“. Details aus früheren Berichten solltest du deshalb mit Vorsicht lesen.

Die Begründung verweist darauf, dass jeweils die bestehenden Verlustverrechnungsbeschränkungen gelten. Nach der Zuordnung der genannten Vorschriften sind das für Neubestand die Regeln für Einkünfte aus Kapitalvermögen, für Altbestand weiterhin die Regeln für sonstige Einkünfte und private Veräußerungsgeschäfte. Zum Sparer-Pauschbetrag äußert sich der Entwurf nicht ausdrücklich, die Änderungen an den Regeln, nach denen vom Steuerabzug abgesehen werden kann, bezeichnet die Begründung als Verweisanpassungen.

Den Hintergrund der Reform, von der Ankündigung im April bis zum Haushaltsbeschluss im Juli, erklärt unser Artikel Krypto Haltefrist Reform 2026. Was das Kabinett am 6. Juli beschlossen hat, steht im Beitrag Krypto-Steuer 2027: Das hat das Kabinett beschlossen.

Krypto soll Kapitalvermögen werden: Was für Tauschkryptowerte gelten soll

Bisher landen Kryptowerte mangels Spezialregelung bei den sonstigen Einkünften, vor allem bei den privaten Veräußerungsgeschäften. Der Entwurf hält das für überholt, weil Kryptowerte zunehmend wie Kapitalanlagen genutzt werden, also spekulativ, mit hoher Liquidität und ohne Abnutzung. Einkünfte aus Nutzung und Veräußerung von Tauschkryptowerten des Privatvermögens sollen deshalb als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer unterliegen. Einen Überblick über die bisherige Besteuerung gibt unser Guide zur Krypto-Besteuerung 2026.

Ein Tauschkryptowert ist nach dem Entwurf ein Kryptowert im Sinne der EU-Verordnung über Märkte für Kryptowerte, kurz MiCA, der von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird. Er darf nicht von einer Zentralbank oder sonstigen öffentlichen Stelle emittiert oder garantiert sein. Die Begründung nennt Bitcoin und Ether als Beispiele, und Forderungen auf Rückübertragung überlassener Tauschkryptowerte sind ihnen gleichgestellt.

Dafür schafft der Entwurf zwei neue Tatbestände. Der erste erfasst laufende Einnahmen aus der Überlassung von Tauschkryptowerten und der Teilnahme an Vorgängen zur Transaktionsverarbeitung, der zweite den Gewinn aus der Veräußerung. Zur Veräußerung sagt die Begründung, sie werde fristenunabhängig besteuert. Das Wort Haltefrist taucht im Entwurf gar nicht auf, gemeint ist aber genau das: Ob du ein Jahr gewartet hast, spielt für diese Coins keine Rolle mehr. Gewinne aus der Veräußerung von Neubestand wären damit auch nach mehr als einem Jahr Haltedauer steuerpflichtig.

Neubestand ab 2027 und Altbestand: Wen die Reform betrifft

Das Gesetz soll am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Die neuen Regeln sollen erstmals ab diesem Tag auf Tauschkryptowerte angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft wurden oder zugegangen sind. Dazu zählen laut Begründung auch Tauschkryptowerte, die nach diesem Datum aus Lending oder Staking von Kryptowerten zufließen, die selbst noch unter die alte Rechtslage fallen. Wie sich das Verleihen oder Staken von Altbestand ab 2027 auf dessen Haltefrist auswirkt, regelt der Entwurf nicht ausdrücklich.

Für Altbestände gelten nach der Begründung im Übrigen unverändert die bisherigen Vorschriften zu sonstigen Einkünften und privaten Veräußerungsgeschäften. Die einjährige Haltefrist steht damit nicht im Entwurf, sie ergibt sich weiterhin aus dem bisherigen Recht für private Veräußerungsgeschäfte, bei dem der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr betragen darf, damit der Gewinn steuerpflichtig ist.

Eine Neubewertung der Anschaffungskosten zum Stichtag 31. Dezember 2026 sieht der Entwurf nicht vor.

Aspekt Altbestand Neubestand
Erwerb Bis einschließlich 31. Dezember 2026 angeschafft oder zugegangen Nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft oder zugegangen
Einkunftsart Sonstige Einkünfte, private Veräußerungsgeschäfte Einkünfte aus Kapitalvermögen
Veräußerung Bisherige Regeln mit einjähriger Haltefrist Fristenunabhängig besteuert
Kapitalertragsteuerabzug Nach dem Entwurf nur für nach dem 31. Dezember 2026 angeschaffte Tauschkryptowerte vorgesehen; sind Anschaffungskosten und -zeitpunkt dem Dienstleister nicht bekannt und werden deine Angaben nicht angesetzt, wird Neubestand angenommen, siehe unten Ab 1. Januar 2028 durch inländische Krypto-Dienstleister

Beispiel: Alt- und Neubestand im selben Depot

Du kaufst im Juni 2026 Bitcoin und im März 2027 weitere Bitcoin. Die Bitcoin vom Juni 2026 sind Altbestand und sollen bei den bisherigen Regeln bleiben. Die Bitcoin vom März 2027 sind Neubestand, ihre Veräußerung würde nach dem Entwurf fristenunabhängig besteuert.

Bei einem Teilverkauf zählt, welche Einheiten als veräußert gelten. Eine Antwort darauf gibt der Entwurf selbst nicht. Er ermächtigt stattdessen die Bundesregierung, die Veräußerungsreihenfolge und Vorgaben zur Bewertung per Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen.

Kapitalertragsteuer ab dem 1. Januar 2028: Was Krypto-Dienstleister einbehalten sollen

Die Einkommensteuer auf Erträge aus Tauschkryptowerten soll künftig durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben werden. Der Abzug beträgt 25 % des Kapitalertrags. Er soll erstmals ab dem 1. Januar 2028 gelten, und zwar für Tauschkryptowerte, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft wurden oder zugegangen sind. Die Begründung nennt das ausdrücklich eine Übergangsfrist, damit die Abzugsverpflichteten das Verfahren einführen können.

Abzugsverpflichtet sind inländische Kryptowerte-Dienstleister und Kryptowerte-Betreiber im Sinne des Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetzes, die Erträge auszahlen oder gutschreiben. Das gilt auch für inländische Zweigstellen oder Betriebsstätten ausländischer Anbieter. Sie sollen zudem eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster erteilen. Bei Tauschgeschäften sollen sie den Fehlbetrag oder nicht in Geld bestehende Kapitalerträge von einem bei ihnen geführten Konto des Anlegers auch ohne seine Einwilligung einziehen können, um die Steuer in Euro abzuführen. Wie Erträge behandelt werden, bei denen kein inländischer Dienstleister auszahlt oder gutschreibt, etwa beim Staking in der eigenen Wallet, sagt der Entwurf nicht ausdrücklich.

Eine Gesamtbelastung nennt der Entwurf nicht, der Solidaritätszuschlag erscheint nur in der Übersicht der Steuermehreinnahmen. Für Einkünfte aus Kapitalvermögen, die mit 25 % besteuert werden, kommt nach geltendem Recht der Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die Steuer hinzu, rechnerisch zusammen 26,375 %. Gegebenenfalls kommt Kirchensteuer hinzu, die Einkommensteuer ermäßigt sich dann geringfügig. Das ist eine Folge des geltenden Rechts, kein Inhalt des Entwurfs.

Der Abzug soll erst ab 2028 erfolgen. Für 2027 ist noch kein Abzug vorgesehen, die Steuer wird dann nach geltendem Recht in der Veranlagung festgesetzt. Auch dort gelten für Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag, sofern nicht die Günstigerprüfung zu einer niedrigeren Steuer führt. Die Steuer gilt nach der Begründung nur dann als abgegolten, wenn der Steuerabzug in zutreffender Höhe erfolgt ist.

Was gilt, wenn der Dienstleister die Anschaffungskosten nicht kennt?

Wer seine Coins auf mehreren Plattformen gekauft hat, kennt das Problem: Die Plattform, auf der du verkaufst oder tauschst, weiß oft nicht, was du anderswo bezahlt hast. Kennt der Dienstleister Anschaffungskosten und Anschaffungszeitpunkt nicht und liegen ihm keine entgegenstehenden Daten vor, soll er die Angaben des Steuerpflichtigen ansetzen. Wie diese Angaben aussehen und geprüft werden müssen, soll eine Rechtsverordnung regeln.

Werden deine Angaben nicht angesetzt, etwa weil sich der Dienstleister nicht auf sie stützen kann, ist von einer Anschaffung nach dem 31. Dezember 2026 auszugehen, und der Steuerabzug bemisst sich nach 50 % der Einnahmen aus der Veräußerung.

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Staking, Lending und Airdrops: Was der Entwurf regelt

Der erste neue Tatbestand erfasst Einnahmen aus der Überlassung von Tauschkryptowerten und aus der Teilnahme an Vorgängen zur Transaktionsverarbeitung. Die Begründung nennt als Überlassung insbesondere das klassische Lending und das passive Staking, aber auch dezentrale Geschäftsmodelle. Solche Erträge sollen ebenfalls dem Kapitalertragsteuerabzug ab 2028 unterliegen, soweit ein abzugsverpflichteter inländischer Dienstleister sie auszahlt oder gutschreibt und es sich um nach 2026 zugegangene Tauschkryptowerte handelt.

Die bisherige Rechtslage zu diesen Erträgen erklären unsere Steuer-Guides zu Staking und zum Krypto-Lending. Die Neuregelung betrifft Tauschkryptowerte des Privatvermögens, und der Vorrang der Einkünfte aus Gewerbebetrieb bleibt nach der Begründung unberührt.

Für den unentgeltlichen Erhalt von Tauschkryptowerten, etwa bei Airdrops und Bountys, enthält der Entwurf eine eigene Vorgabe. Gehen Tauschkryptowerte unentgeltlich oder für nicht von diesem Tatbestand erfasste Leistungen zu, sind ihre Anschaffungskosten mit 0 Euro anzusetzen. Die Begründung nennt insbesondere Airdrops und Bountys, bei denen Tauschkryptowerte ohne Zutun des Steuerpflichtigen oder nur für geringe Tätigkeiten übertragen werden. Die Besteuerung lässt sich damit auf die spätere Veräußerung verlagern.

Was nicht unter die neue Regelung fällt: NFTs, Security-Token und E-Geld-Token

Für sogenannte Non-Fungible Token, Security-Token und sonstige Kryptowerte, die einen realen Wert vermitteln oder vermitteln sollen, gelten nach der Begründung weiterhin die Besteuerungsregeln des vermittelten Werts. Der Entwurf ändert daran nichts. Unseren Überblick liefert der Guide zur NFT-Steuer in Deutschland.

Ausgenommen sind außerdem E-Geld-Token, die nach den Vorgaben von Titel IV der MiCA-Verordnung emittiert werden. Die Begründung stellt dazu klar, dass dies nur einige wenige der im allgemeinen Sprachgebrauch als Stablecoins bezeichneten Kryptowerte betrifft. Stablecoins sind nach dem Entwurf also nicht pauschal ausgenommen, die Ausnahme gilt nur für E-Geld-Token. Ob ein bestimmter Stablecoin ein Tauschkryptowert ist, nennt der Entwurf nicht.

Kabinettsbeschluss ausgeblieben: Wie geht es weiter?

Zeitplan zum Referentenentwurf

  1. 30. September 2026

    Schreiben des BMF mit dem Referentenentwurf an Verbände und Interessenvertretungen

  2. 6. Oktober 2026

    Ende der erbetenen Frist für Stellungnahmen

  3. 8. Oktober 2026

    Der Bundestag lehnt den Gesetzentwurf der Grünen zur Haltefrist (Drucksache 21/5752) ab, keine Abstimmung über den BMF-Entwurf

  4. 12. Oktober 2026

    Petitionsausschuss berät die Petition 201716 in öffentlicher Sitzung, ein Votum steht aus

  5. 14. Oktober 2026

    Für den 14. Oktober war die Kabinettsbefassung vorgesehen, das Bundeskabinett hat den Entwurf nicht beschlossen, er bleibt in der Ressortabstimmung

  6. 1. Januar 2027

    Vorgesehenes Inkrafttreten und erste Anwendung auf Tauschkryptowerte, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft wurden oder zugegangen sind

  7. 1. Januar 2028

    Vorgesehener Beginn des Kapitalertragsteuerabzugs durch inländische Krypto-Dienstleister

Nur die Termine ab dem 1. Januar 2027 beschreiben Planungen aus dem Entwurf, keine beschlossenen Daten.

Als Nächstes ist ein Kabinettsbeschluss vorgesehen. Danach müssten Bundestag und Bundesrat beteiligt werden, denn der Entwurf sieht ein Gesetz vor, das der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschließt. Termine dafür nennt das Schreiben nicht.

Der Entwurf rechnet nach eigener Angabe mit Steuermehreinnahmen und nennt die Zahlen eine vorsichtige Schätzung. Bei voller Jahreswirkung im Veranlagungsjahr sind es für alle Gebietskörperschaften zusammen 70 Millionen Euro im Jahr 2027, 175 Millionen Euro im Jahr 2028 und je 350 Millionen Euro in den Jahren 2029 bis 2031. Im Kassenjahr 2028 weist die Übersicht 160 Millionen Euro aus, für 2027 steht dort kein Wert. Die Regelungen sollen aus steuerstatistischen Gründen sechs Jahre nach Inkrafttreten evaluiert werden.

Was Anleger jetzt tun sollten

Wer 2026 verkaufen will, hört zuerst eine gute Nachricht: Für das Steuerjahr 2026 ändert der Entwurf nichts. Es gelten die bisherigen Regeln, und Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen nach mehr als einem Jahr Haltedauer bleiben weiterhin steuerfrei. Einen Überblick über die geltenden Regeln gibt unser Leitfaden zur Krypto-Steuer Deutschland 2026.

CoinTracking zur Reform

Wie sich CoinTracking zur Reform positioniert, steht in unserer Stellungnahme zur Haltefrist.

Wer ab 2027 Coins verkauft oder tauscht, braucht vor allem eines: saubere Daten, denn der Entwurf knüpft an mehreren Stellen an Anschaffungsdatum und Anschaffungskosten an. Beim Steuerabzug ab 2028 geht der Entwurf von einer Anschaffung nach dem 31. Dezember 2026 aus, wenn deine Angaben nicht angesetzt werden. Vier Schritte helfen dir dabei:

  • Transaktionen sammeln: Importiere die vollständige Historie aller Börsen und Wallets, einschließlich Übertragungen zwischen deinen Konten.
  • Stichtag prüfen: Ordne jede Anschaffung dem Zeitraum bis oder nach dem 31. Dezember 2026 zu.
  • Lending und Staking prüfen: Zuflüsse nach dem 31. Dezember 2026 gehören laut Begründung zum Neubestand, auch wenn die verliehenen oder gestakten Coins Altbestand sind.
  • Altbestand belegen: Sichere Belege für Anschaffungsdatum und Anschaffungskosten. Eine Einschätzung aus der Praxis liefert der Gastbeitrag zur 50-Prozent-Regel.

Bei größeren Beständen oder komplexen Sachverhalten lohnt sich der Rat eines Steuerberaters, bevor du Verkaufsentscheidungen triffst. Auf Wunsch bietet unser Full-Service Unterstützung durch Steuerberater.

Fazit

Der Referentenentwurf macht die Reform greifbar, der Kabinettsbeschluss am 14. Oktober 2026 ist aber ausgeblieben. Für das Steuerjahr 2026 bleibt es bei den bisherigen Regeln. Die wichtigste Vorbereitung ist deshalb eine lückenlose Dokumentation deiner Anschaffungen.

Haltefristen und Anschaffungen im Blick behalten

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Hinweis

Stand: 15. Oktober 2026. Dieser Artikel gibt den Inhalt des Referentenentwurfs wieder, den das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 30. September 2026 an Verbände und Interessenvertretungen übersandt hat. Es handelt sich um einen Entwurf, nicht um geltendes Recht, und der Inhalt kann sich im weiteren Verfahren ändern. Der Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Für deine individuelle Situation wende dich bitte an einen Steuerberater.
Benjamin, SEO Manager
Autor

Benjamin

SEO Manager

Benjamin ist SEO Manager bei CoinTracking und beschäftigt sich dort täglich mit Kryptowährungen, Sicherheit und Steuern. Seine Artikel bringen komplexe Themen auf den Punkt.

Häufig gestellte Fragen zu Referentenentwurf Krypto-Steuer

Nein. Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 14. Oktober 2026 nicht beschlossen, er steckt weiter in der Ressortabstimmung, der Abstimmung zwischen den Ministerien. Bundestag und Bundesrat müssten danach noch beteiligt werden, und der Inhalt kann sich dabei ändern.

Einkünfte aus der Nutzung und Veräußerung sogenannter Tauschkryptowerte sollen als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert werden, Veräußerungen unabhängig von einer Frist. Das soll erstmals ab dem 1. Januar 2027 für Tauschkryptowerte gelten, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft wurden oder zugegangen sind. Ab dem 1. Januar 2028 sollen inländische Krypto-Dienstleister dafür 25 % des Kapitalertrags als Kapitalertragsteuer einbehalten.

Nach dem Entwurf soll die Veräußerung von Tauschkryptowerten fristenunabhängig besteuert werden, also auch nach mehr als einem Jahr Haltedauer, aber nur für Coins, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft wurden oder zugegangen sind. Für Altbestände sollen die bisherigen Regeln unverändert weitergelten, und für das Steuerjahr 2026 gilt ohnehin das geltende Recht.

Ein Tauschkryptowert ist nach dem Entwurf ein Kryptowert, der als Tauschmittel akzeptiert wird und nicht von einer Zentralbank oder sonstigen öffentlichen Stelle emittiert oder garantiert ist, etwa Bitcoin und Ether. Für NFTs, Security-Token und Kryptowerte, die einen realen Wert vermitteln, gelten weiter die Regeln des vermittelten Werts, außerdem sind E-Geld-Token nach der EU-Verordnung über Märkte für Kryptowerte, kurz MiCA, ausgenommen.

Der Entwurf sieht den Kapitalertragsteuerabzug erstmals ab dem 1. Januar 2028 vor, und zwar für Tauschkryptowerte, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft wurden oder zugegangen sind. Der Steuersatz des Abzugs beträgt 25 % des Kapitalertrags.

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